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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 47 – Instrumente für eine zügige Rückkehr

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Die Mitgliedstaaten sollten mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet werden, um eine zügige und wirksame Rückkehr sicherzustellen, einschließlich Maßnahmen als Konsequenzen von Verstößen gegen und als Anreize für die Einhaltung der Pflicht zur Ausreise und zur Mitwirkung sowie Maßnahmen zur Abwendung von Fluchtgefahr. Flucht umfasst Handlungen wie das Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs des Drittstaatsangehörigen liegen. Gemeinsame Vorschriften sollten die Anforderungen im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht sowie die Kriterien für die Feststellung einer Fluchtgefahr straffen, ohne das Recht der Mitgliedstaaten, im nationalen Recht zusätzliche Maßnahmen und Kriterien festzulegen, einzuschränken. Ferner sollte mit diesen gemeinsamen Vorschriften sichergestellt werden, dass Inhaftnahme und Alternativen zur Inhaftnahme in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen, um das Rückkehrverfahren wirksam zu steuern.

Bezug in der Verordnung: Art. 3, Art. 19, Art. 20, Art. 22, Art. 23, Art. 29

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