In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, denen sie beigetreten sind.
Bezug in der Verordnung: Art. 1, Art. 4, Art. 5, Art. 6; übergeordneter Erwägungsgrund (GrenzrückführungsVO)
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