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ÄnderungsVO (EU) 2024/1717 · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 39 – Befristung des Ratsbeschlusses

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Damit die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sichergestellt wird, sollte der Beschluss des Rates für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten gelten und vorbehaltlich seiner regelmäßigen Überprüfung auf Vorschlag der Kommission verlängert werden können, solange die gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes fortbesteht. Der Erstbeschluss sollte eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen der erlassenen Maßnahmen, einschließlich ihrer nachteiligen Nebenfolgen, beinhalten, damit beurteilt werden kann, ob die Kontrollen an den Binnengrenzen gerechtfertigt sind oder ob stattdessen weniger restriktive Maßnahmen wirksam angewandt werden könnten. Bei Folgebeschlüssen sollte berücksichtigt werden, wie sich die Bedrohung der öffentlichen Gesundheit verändert hat. Die Mitgliedstaaten sollten das Europäische Parlament, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß dem Beschluss des Rates unterrichten.

Bezug in der Verordnung: Art. 28

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