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AMM-DVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 6 – Standardformulare für Gesuche und Mitteilungen

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Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren, die Effizienz der in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Verfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Informationsaustausch über die Wiederaufnahmeverfahren innerhalb kurzer Fristen erfolgen, wobei jeder Fall sowie die eventuellen Reaktionen der betroffenen Mitgliedstaaten angemessen zu prüfen sind. Die einheitlichen Methoden sollten auch einen reibungslosen Übergang zwischen dem Verfahren für Wiederaufnahmegesuche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und dem mit der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeführten neuen Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen ermöglichen.

Fundstellen (1)
  • (4) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/ eli/reg/2013/604/oj).

Bezug in der Verordnung: Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16

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