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AufnahmeRL · (EU) 2024/1346 Originaltext↗
Kapitel II · Allgemeine Bestimmungen über die im Rahmen der Aufnahme Gewährten Vorteile

Artikel 14 – Familien

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Gewährt ein Mitgliedstaat Antragstellern Unterkunft, so trifft er geeignete Maßnahmen, um die Einheit einer sich in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie so weit wie möglich zu wahren. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Antragsteller zur Anwendung.

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