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EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 7 · Informationsaustausch und Datenschutz

Artikel 38 – Zusammenarbeit mit dem UNHCR und anderen internationalen Organisationen

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Die Agentur arbeitet mit internationalen Organisationen, insbesondere dem UNHCR, in unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammen, die im Einklang mit den Verträgen und den Rechtsakten über die Zuständigkeitsbereiche solcher Organisationen mit diesen geschlossen wurden. Der Verwaltungsrat beschließt die Arbeitsvereinbarungen, die der vorherigen Genehmigung durch die Kommission bedürfen. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über derartige Arbeitsvereinbarungen.

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