(1) Um eine wirksame Rückkehr vorzubereiten und zu gewährleisten oder weitere Anreize dafür zu schaffen, der Ausreisepflicht und der Mitwirkungspflicht nachzukommen, können die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen gegen den Drittstaatsangehörigen verhängen:
a) die Verpflichtung, sich in einem geografischen Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufzuhalten, in dem er sich frei bewegen kann,
b) die Verpflichtung, sich an einer bestimmten Anschrift oder einem von den zuständigen Behörden bestimmten Ort aufzuhalten,
c) die Verpflichtung, sich bei den zuständigen Behörden zu bestimmten Zeitpunkten persönlich oder auf andere im nationalen Recht festgelegte Weise zu melden,
d) andere als die unter den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist.
(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 finden nur Anwendung, soweit sie mit den besonderen Bedürfnissen vulnerabler Personen und dem Wohl des Kindes vereinbar sind.
(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können auch gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, die nicht abgeschoben werden können, wenn sie nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten.
(4) Auf Antrag können die zuständigen Behörden dem Drittstaatsangehörigen die Genehmigung erteilen, einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorübergehend nicht nachzukommen.
(5) Der Drittstaatsangehörige wird darüber unterrichtet, ob die Genehmigung nach Absatz 4 erteilt wird.
(6) Ein Drittstaatsangehöriger muss keine Genehmigung gemäß Absatz 4 einholen, um Termine bei Behörden und Gerichten wahrzunehmen, wenn andernfalls gegen die Pflichten nach Absatz 1 verstoßen würde und wenn seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Drittstaatsangehörige hat die zuständigen Behörden über solche Termine im Voraus zu informieren.
(7) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden schriftlich getroffen, müssen verhältnismäßig sein und müssen die besonderen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen.
(8) Der Drittstaatsangehörige wird über jede Entscheidung zur Anwendung von Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels sowie über die Konsequenzen, dieser Entscheidung nicht zu entsprechen, einschließlich einer Inhaftnahme gemäß Artikel 29, unterrichtet.
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