(1) Bis zum 12. Juni 2028 beurteilt die Kommission die Funktionsweise und die operative Effizienz jedes IT-Systems, das für den Austausch der Daten von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG verwendet wird.
(2) Die Kommission beurteilt ferner die erwarteten Auswirkungen der Anwendung von Artikel 26 dieser Verordnung im Falle der Aktivierung der Richtlinie 2001/55/EG; dabei berücksichtigt sie
a) die Art der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind;
b) die erwarteten Auswirkungen der Gewährung des Zugangs zu den in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Daten für die benannten Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1; und
c) die in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien.
(3) Je nach Ergebnis der Beurteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung oder zur Aufhebung des Artikels 26 vor.
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