Die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Einheit der Familie lassen die von den Mitgliedstaaten anerkannten Werte und Grundsätze unberührt. Bei polygamen Ehen entscheidet der jeweilige Mitgliedstaat, ob er die Bestimmungen hinsichtlich der Einheit der Familie auf polygame Haushalte, wie etwa auf die minderjährigen Kinder eines weiteren Ehepartners und der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, anwendet.
Bezug in der Verordnung: Art. 23
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