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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 12 – Völkerrechtliche Verpflichtungen

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In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, deren Vertragspartei sie sind, insbesondere aus denjenigen, die Diskriminierung verbieten.

Bezug in der Verordnung: übergeordneter Erwägungsgrund (QualifikationsVO)

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