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RückführungsRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 7 – Rückübernahmeabkommen

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Die Notwendigkeit gemeinschaftlicher und bilateraler Rückübernahmeabkommen mit Drittländern zur Erleichterung des Rückkehrprozesses wird hervorgehoben. Die internationale Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern in allen Phasen des Rückkehrprozesses ist eine Voraussetzung für die Erzielung nachhaltiger Rückführungen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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