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GFK · GFK (1951)
Kapitel V – Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 34 – Einbürgerung

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Die vertragschließenden Staaten werden so weit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Sie werden insbesondere bestrebt sein, Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten dieses Verfahrens so weit wie möglich herabzusetzen.

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