Zur wirkungsvollen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1351 müssen einige einheitliche Methoden festgelegt werden. Diese Methoden müssen klar definiert sein, um die Zusammenarbeit und den zügigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezüglich der Erstellung und Übermittlung von Informationen oder Unterlagen betreffend Aufnahmegesuche, Wiederaufnahmemitteilungen, Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme, Informationsersuchen, Konsultationen und den Informationsaustausch zum Zwecke von Überstellungen zu erleichtern. Die einheitlichen Methoden sollten alle Phasen dieser Verfahren abdecken.
Bezug in der Verordnung: Art. 1; übergeordneter Erwägungsgrund (AMM-DVO)
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