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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 11 – Achtung der Grundrechte

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Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von Drittstaatsangehörigen und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Abkommen“) anerkannt wurden. Sie sollte im Einklang mit der Charta, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem einschlägigen Völkerrecht angewandt werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 4; übergeordneter Erwägungsgrund (RückkehrVO)

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