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AMM-VO · (EU) 2024/1351 Originaltext↗
Kapitel II · Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

Artikel 27 – Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

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Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben.

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