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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 71 – Finanzierung von Übernahmen

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Wenn Mitgliedstaaten Übernahmen als Solidaritätsbeitrag durchführen, sollten angemessene und verhältnismäßige finanzielle Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, der Übernahme unbegleiteter Minderjähriger Vorrang zu geben, sollte für unbegleitete Minderjährige ein höherer Betrag als Anreiz vorgesehen werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 71

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