Für die Übermittlung derartiger biometrischer Daten und sonstiger relevanter personenbezogener Daten an Eurodac, ihre Aufbewahrung, ihren Abgleich mit anderen biometrischen Daten, die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Vorschriften aufzustellen. Diese Vorschriften, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet sein können, sollten spezifisch auf die Situation dieser Personen zugeschnitten sein.
Bezug in der Verordnung: Art. 15, Art. 29, Art. 30, Art. 31
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