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ÄnderungsVO (EU) 2026/464 · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 23 – Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

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Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Erstellung einer gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene und die vorgezogene Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348, von den Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden können, sondern ausschließlich auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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