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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 18 – Gefahr für die öffentliche Gesundheit

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Als „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ ist eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation zu verstehen.

Bezug in der Verordnung: Art. 6

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