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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 49 – Übereinkünfte mit Drittländern

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Die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Drittländer, mit denen Übereinkünfte der in dieser Verordnung genannten Art geschlossen wurden, gilt nicht, wenn solche Übereinkünfte gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgesetzt werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 38, Art. 44, Art. 59

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