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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 29 – Gesetzgebungsvorschläge zur Anerkennung

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Auf der Grundlage der Bewertung der Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung sollte die Kommission gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge, einschließlich gezielter Änderungen zur Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr, vorlegen, um die verpflichtende gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, einzuführen. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, sollte sie die Gründe hierfür erläutern.

Bezug in der Verordnung: Art. 7

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