Der Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot der Kollektivausweisung gemäß Artikel 19 der Charta sollten beachtet werden. Gemäß dem genannten Artikel darf niemand in einen Drittstaat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe besteht.
Bezug in der Verordnung: Art. 4, Art. 11; übergeordneter Erwägungsgrund (RückkehrVO)
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