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AEUV (Auswahl) · ABl. C 202 vom 7.6.2016 Originaltext↗

Artikel 72 – Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit

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Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

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