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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 76 – Umsetzungspflicht für Änderungen

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Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

Bezug in der Verordnung: Art. 35, Art. 36

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