Die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz auf das Aufgreifen des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, folgt oder gleichzeitig damit gestellt wird, entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon, diese Personen als Personen zu registrieren, bei denen festgestellt wurde, dass sie sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.
Bezug in der Verordnung: Art. 23
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