Die Weiterverwendung von bereits gemäß dieser Verordnung aufgenommenen biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Übermittlung an Eurodac gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen sollte gefördert werden.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)
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