GEAS-Gesetz.de
Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 42 – Antrag nach Ausschiffung

⚑ Fehler melden

Die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz auf das Ausschiffen des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach einem Such- und Rettungseinsatz folgt oder gleichzeitig damit gestellt wird, entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon, diese Personen als Personen zu registrieren, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden.

Bezug in der Verordnung: Art. 24

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden