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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 64 – Zusammenarbeit mit Dänemark

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Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dänemark bisher zur praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Asylangelegenheiten beigetragen hat, sollte die Agentur die operative Zusammenarbeit mit Dänemark erleichtern. Zu diesem Zweck sollte ein Vertreter Dänemarks zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, ohne dass ihm jedoch ein Stimmrecht gewährt wird.

Bezug in der Verordnung: Art. 33, Art. 40, Art. 44, Art. 45

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