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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 75 – Achtung der Grundrechte

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Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Sie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 6, 7, 18, 21, 24 und 47 der Charta zu fördern, und muss entsprechend umgesetzt werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 29; übergeordneter Erwägungsgrund (AufnahmeRL)

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