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EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 1 · die Asylagentur der Europäischen Union

Artikel 3 – Nationale Kontaktstellen für Kommunikation

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Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur in den Angelegenheiten, die ihre in Artikel 2 genannten Aufgaben betreffen.

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