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RückkehrVO · (EU) 2026/2280 Originaltext↗
Kapitel IX · Gemeinsames Rückkehrsystem
Noch nicht anwendbar · gilt ab 17.10.2027
Geltung: gilt erst ab 17.10.2027 (Art. 50 Abs. 3). Bis dahin gilt insoweit die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG).

Artikel 42 – Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

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(1) Die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den gemäß Artikel 41 benannten zuständigen Behörden erfolgt grundsätzlich

a) zur Ermöglichung der Durchreise durch das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats oder die Erlangung von Reisedokumenten zu erleichtern;

b) zur Bereitstellung von logistischer und sonstiger materieller Hilfe oder von Sachleistungen im Zusammenhang mit der Durchreise durch das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nach Buchstabe a;

c) zur Erleichterung der Überstellung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;

d) zu Unterstützung bei der Ausreise eines Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat, in dem er ein Aufenthaltsrecht hat, gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen den gemäß Artikel 41 benannten zuständigen Behörden kann unter anderem zu folgenden Zwecken erfolgen:

a) Führung oder Unterstützung des politischen Dialogs und des Austauschs mit den Behörden von Drittstaaten zur Erleichterung der Rückübernahme;

b) Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zwecks Überprüfung der Identität von Drittstaatsangehörigen und Erlangung eines gültigen Reisedokuments;

c) Organisation — im Namen des ersuchenden Mitgliedstaats — der praktischen Vorkehrungen für die Vollstreckung der Rückkehr;

d) Bereitstellung von logistischer und sonstiger materieller Hilfe oder von Sachleistungen.

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