GEAS-Gesetz.de
Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Titel II · Außengrenzen — Kapitel II · Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung
Geändert durch VO (EU) 2017/2225.

Artikel 7 – Durchführung von Grenzübertrittskontrollen

⚑ Fehler melden

(1) Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige Personen betreffen. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen — gemessen an den damit verfolgten Zielen — verhältnismäßig sein.

(2) Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden

Kommentare

Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.

Kommentar schreiben

Kommentare erscheinen erst nach Prüfung durch die Redaktion. Bitte keine Angaben zu konkreten Einzelfällen oder Personen. Hinweise zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.