Um zur Umsetzung des Gesamtkonzepts gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates beizutragen, sollte ein gemeinsames System für die wirksame Durchführung der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger geschaffen werden. Dieses gemeinsame System sollte auf einer integrierten Politikgestaltung beruhen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Aktionen und Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu gewährleisten.
Bezug in der Verordnung: Art. 1; übergeordneter Erwägungsgrund (RückkehrVO)
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