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AsylG · AsylG Originaltext↗

§ 23 – Entscheidung über das Verbot der Abschiebung

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Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. § 24 (weggefallen)

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