Wenngleich diese Verordnung keine automatische aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vorsieht, sollten die Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 47 der Charta sicherstellen, dass die Abschiebung vor der Vollstreckung der Rückkehr- oder Abschiebungsentscheidung durch das zuständige erstinstanzliche Gericht ausgesetzt werden kann. Ein Drittstaatsangehöriger sollte die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Rückkehr- oder Abschiebungsentscheidung zu stellen, es sei denn, das nationale Recht sieht auch die Möglichkeit einer Aussetzung durch das zuständige Gericht von Amts wegen vor. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Recht eine automatische aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vorzusehen, sollte davon unberührt bleiben. Zur Verhinderung von Doppelarbeit bei der Bewertung des Risikos einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sollte jegliches Aktenmaterial, insbesondere frühere Bewertungen, berücksichtigt werden, gegebenenfalls auch solches, die im Rahmen eines Asylverfahrens durchgeführt wurden.
Bezug in der Verordnung: Art. 28
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