Zu diesem Zweck ist es auch notwendig, in Eurodac deutlich zu vermerken, dass ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kein Recht auf Verbleib hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde.
Bezug in der Verordnung: Art. 17
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