(1) Wenngleich diese Verordnung keine automatische aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vorsieht, stellen die Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 47 der Charta sicher, dass die Abschiebung vor der Vollstreckung der nach Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 3 erlassenen Entscheidungen durch das zuständige erstinstanzliche Gericht ausgesetzt werden kann. Die Abschiebung kann auf Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen für die Dauer der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 27 oder, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, bis zur Entscheidung über einen derartigen Rechtsbehelf ausgesetzt werden, es sei denn, im nationalen Recht ist auch vorgesehen, dass die Vollstreckung einer solchen Entscheidung von Amts wegen ausgesetzt werden kann. Der vorliegende Absatz lässt Bestimmungen des nationalen Rechts, nach denen Rechtsbehelfe vor einem erstinstanzlichen Gericht eine automatische aufschiebende Wirkung haben, unberührt.
(2) Bei der Prüfung des Antrags gemäß Absatz 1 kann sich das Gericht auf das ihm zur Kenntnis gebrachte Aktenmaterial stützen, einschließlich etwaiger Bewertungen relevanter Umstände, die in früheren Phasen des Rückkehrverfahrens und gegebenenfalls des Asylverfahrens vorgenommen wurden.
(3) Wird ein weiterer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen ersten oder nachfolgenden Rechtsbehelf eingelegt, wird die Abschiebung nicht ausgesetzt, es sei denn, die Bestimmungen des nationalen Rechts sehen eine aufschiebende Wirkung derartiger Rechtsbehelfe vor oder der Drittstaatsangehörige beantragt die Aussetzung und ein zuständiges Gericht beschließt, diese unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu gewähren.
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