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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 36 – Funktionierender Schengen-Raum

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Ein reibungslos funktionierender Schengen-Raum ohne Binnengrenzen beruht auf der wirksamen und effizienten Anwendung des einschlägigen Besitzstands durch die Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands eingeführt, auch in Bezug auf die wirksame Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und auf die Achtung der Grundrechte.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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