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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 10 – Völkerrechtliche Verpflichtungen

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In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Instrumenten nachzukommen, denen sie beigetreten sind.

Bezug in der Verordnung: übergeordneter Erwägungsgrund (AufnahmeRL)

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