Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand nicht beteiligt, und Irland ist vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 dieses Protokolls weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
Bezug in der Verordnung: Art. 50
Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden