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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 68 – Position Irlands

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Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand nicht beteiligt, und Irland ist vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 dieses Protokolls weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

Bezug in der Verordnung: Art. 50

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