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AsylVfVO · (EU) 2024/1348 Originaltext↗
Kapitel II · Allgemeine Grundsätze und Garantien — Abschnitt II · Persönliche Anhörungen

Artikel 11 – Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags

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(1) Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 1 und des Artikels 55 Absatz 4 wird vor einer Entscheidung der Asylbehörde über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 38 dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit (im Folgenden „Anhörung zur Zulässigkeit“) gegeben.

(2) Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, Gründe dafür anzuführen, dass die in Artikel 38 genannten Unzulässigkeitskriterien auf ihn nicht anwendbar sind.

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