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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 19 – Rückkehrentscheidung

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Sobald festgestellt wird, dass ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt, sollte rasch eine Rückkehrentscheidung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände erlassen werden. In der Rückkehrentscheidung sollte die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen aufgeführt sein, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. In der Rückkehrentscheidung muss der Rückkehrstaat nicht festgelegt werden. Der Rückkehrstaat sollte spätestens vor der Abschiebung festgelegt werden und kann entweder in der Rückkehrentscheidung oder in einer anderen Entscheidung, in der die Abschiebung unabhängig von der Rückkehrentscheidung angeordnet wird, bestimmt werden. Der Erlass einer Rückkehrentscheidung sollte nicht durch das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ausgeschlossen werden, jedoch sollte die Abschiebung in einem solchen Fall aufgeschoben werden. Ist es zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der der Rückkehrstaat festgelegt wird, weiterhin möglich, dass der Drittstaatsangehörige in einen von mehreren Rückkehrstaaten abgeschoben wird, etwa aufgrund seiner doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit, so können in dieser Entscheidung alle diese Rückkehrstaaten bestimmt werden. Das in Artikel 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist in Bezug auf alle in der Entscheidung bestimmten Rückkehrstaaten zu gewährleisten. In jedem Fall sollte der Drittstaatsangehörige, wenn die zuständige Behörde mit der Abschiebung fortfährt, rechtzeitig vor der Abschiebung über den Rückkehrstaat, in den er abgeschoben wird, informiert werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 11

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