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Schengener Grenzkodex · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 11 – Nutzung aller Informationen

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Zur Prüfung, ob die Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, und zur erfolgreichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten die Grenzschutzbeamten alle erforderlichen verfügbaren Informationen, einschließlich Abfragen des VIS, nutzen.

Bezug in der Verordnung: Art. 6, Art. 8

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