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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 9 – Keine Ausnahmen von der AufnahmeRL

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Diese Verordnung sieht keine Ausnahmen von den Vorschriften und Garantien, auch in Bezug auf im Rahmen der Aufnahme gewährter materieller Leistungen, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 vor. Ein Mitgliedstaat in einer Krisensituation sollte zusätzliche und ausreichende personelle und materielle Ressourcen bereitstellen, um seinen Verpflichtungen gemäß der genannten Richtlinie nachkommen zu können.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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