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GFK · GFK (1951)
Kapitel VII - Schlussbestimmungen

Artikel 38 – Regelung von Streitfällen

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Jeder Streitfall zwischen den Parteien dieses Abkommens über dessen Auslegung oder Anwendung, der auf andere Weise nicht beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.

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