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RückführungsRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 18 – Informationsaustausch zu Einreiseverboten

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Die Mitgliedstaaten sollten unmittelbaren Zugang zu Informationen über Einreiseverbote anderer Mitgliedstaaten erhalten. Dieser Informationsaustausch sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) erfolgen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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