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EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 7 · Informationsaustausch und Datenschutz

Artikel 34 – Zusammenarbeit mit den assoziierten Staaten

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(1) Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz können sich an der Tätigkeit der Agentur beteiligen.

(2) Art, Umfang und Form der Beteiligung Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz an der Tätigkeit der Agentur sind in einschlägigen Vereinbarungen festgelegt. Diese Vereinbarungen umfassen unter anderem Bestimmungen über die Mitwirkung an Initiativen der Agentur, die Finanzbeiträge, die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen und das Personal. In Bezug auf das Personal müssen die Vereinbarungen mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. des Rates(25)vereinbar sein.

Fundstellen (1)
  • (25) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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