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Eurodac-VO · (EU) 2024/1358 Originaltext↗
Kapitel XIV · Schlussbestimmungen

Artikel 55 – Kosten

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(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von Eurodac und der Kommunikationsinfrastruktur gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Union.

(2) Die Kosten für die nationalen Zugangsstellen und die Europol-Zugangsstelle und die Kosten für deren Anbindung an Eurodac werden von den jeweiligen Mitgliedstaaten und von Europol getragen.

(3) Die Mitgliedstaaten und Europol errichten und unterhalten auf eigene Kosten die zur Anwendung dieser Verordnung notwendige technische Infrastruktur und kommen für die Kosten auf, die ihnen durch Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung entstehen.

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