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AMM-DVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 2 – Technische Anpassungen von DubliNet

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Technische Anpassungen sind erforderlich, um der Entwicklung der geltenden Normen und der praktischen Modalitäten für die Nutzung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (DubliNet) eingerichteten gesicherten elektronischen Kommunikationskanäle Rechnung zu tragen, um die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1351 zu erleichtern.

Fundstellen (1)
  • (3) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1560/oj).

Bezug in der Verordnung: Art. 1, Art. 3

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