(1) Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass ihre zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 von Sachverständigen unterstützt werden, die von Frontex entsandt oder unterstützt werden, einschließlich Verbindungsbeamten für Rückkehrfragen und anderen Verbindungsbeamten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen Frontex einschlägige Informationen über den geplanten Bedarf an Frontex-Unterstützung für die Zwecke der erforderlichen Planung dieser Unterstützung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 zur Verfügung.
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